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BITV - Neues Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 (BFSG)

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Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für die freie Wirtschaft. Der Beitrag erklärt Pflichten, Ausnahmen, typische Barrieren auf Websites und konkrete Maßnahmen zur BITV-konformen Umsetzung.


Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Überblick

Der Deutsche Bundestag macht einen großen Schritt für eine Welt, in der jeder Platz hat. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, soll der Alltag für Menschen mit Behinderungen leichter werden. Dieses Gesetz öffnet Türen – im wörtlichen und im übertragenen Sinne.

Der folgende Beitrag zeigt, welche Anforderungen an Unternehmenswebsites gestellt werden und welche Schritte Unternehmen ergreifen müssen.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG ist die deutsche Antwort auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019. Das Gesetz stellt sicher, dass Produkte und Dienstleistungen zugänglicher gestaltet werden, um insbesondere Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Sind nur öffentliche Stellen betroffen, oder gilt dies auch für die freie Wirtschaft?

Grundsätzlich betrifft das Gesetz alle Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, welche die Öffentlichkeit betreffen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Elektronischer Handel
  • Bankdienstleistungen
  • Mobilitätsdienste
  • Sozialversicherung und Gesundheitsdienstleistungen

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend anzupassen, um die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erfüllen. Es geht darum, Barrieren abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen, in der alle Menschen uneingeschränkt teilhaben können – die Umsetzung erfordert dabei sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem BFSG?

Unternehmen müssen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes schrittweise erfüllen. Zum Kern der Pflichten gehören:

1. Design und Funktionalität

Produkte und Dienstleistungen sollen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich eigenständig genutzt werden können. Dies umfasst Webseiten, mobile Anwendungen und elektronische Geräte.

2. Information und Kundenservice

Informationen zu Produkten und Dienstleistungen sollten in leicht zugänglichen Formaten angeboten und Kundenservicebarrieren abgebaut werden.

3. Fortbildung des Personals

Betriebe sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden im Umgang mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen geschult sind.

4. Feedback-Mechanismen

Implementierung von Verfahren, über die Nutzer:innen Rückmeldungen zur Barrierefreiheit geben können.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen kann zu Sanktionen führen, einschließlich Geldbußen – eine proaktive Herangehensweise ist daher notwendig. Unternehmen der freien Wirtschaft können unter anderem folgende Schritte durchführen, um Konformität sicherzustellen:

  • Durchführung von Barrierefreiheits-Audits
  • Einrichtung von Beratungsdiensten für Barrierefreiheit
  • Entwicklung barrierefreier Webseiten und Apps gemäß WCAG-Richtlinien
  • Schulung der Mitarbeitenden in barrierefreiem Service und im Umgang mit Hilfstechnologien

Einen kostenlosen BITV-Selbsttest für die eigene Website bietet die offizielle Registrierungsstelle unter studio.bitvtest.de an.

Barrierefreiheit im Kontext des BFSG

Im Gesetzestext des BFSG finden sich interessanterweise keine genauen Definitionen zur Anwendung von Barrierefreiheit – es wird lediglich auf die europäische Norm EN 301 549 verwiesen. Diese wiederum bezieht sich auf die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die eine gute Definition liefern, was barrierefreier Zugang für Websites bedeutet. Im Allgemeinen lassen sich die Vorgaben in vier Prinzipien unterteilen:

Wahrnehmbarkeit

Textalternativen zu Bildern und einfache Layouts, bei denen Informationen klar strukturiert sind und Inhalte sowohl visuell als auch auditiv einfach rezipiert werden können.

Bedienbarkeit

  • Navigation allein mit der Tastatur muss möglich sein.
  • Nutzer:innen sollten genügend Zeit haben, um Inhalte wahrzunehmen.
  • Eingabefelder wie Formulare sollten klar ausgezeichnet sein, damit sie auch ohne Tastatur nutzbar sind.
  • Inhalte sollten die Wahrscheinlichkeit eines epileptischen Anfalls so gering wie möglich halten.

Verständlichkeit

  • Inhalte sollten einfach zu lesen und zu verstehen sein, etwa durch Schriftgröße und ausreichenden Kontrast.
  • Web-Konventionen sollten eingehalten werden, z. B. unterstrichene und farblich abgesetzte Links.
  • Die Website sollte bei Fehlern klares Feedback geben und bei der Korrektur helfen.

Robustheit

Die Website sollte Hilfsmittel wie Screenreader unterstützen und damit auch in Zukunft kompatibel bleiben.

Zusätzlich zu den 60 WCAG-2.1-Prüfschritten müssen nach der europäischen Norm 38 weitere Anforderungen erfüllt werden, die EN 301 549 für Web-Inhalte formuliert. Um eine Website umfassend und zuverlässig zu prüfen, kann der BIK-BITV-Test durch eine offizielle Prüfstelle in 98 Prüfschritten durchgeführt werden. Sind alle anwendbaren Prüfschritte erfüllt, erhält die Website das „BIK BITV-konform“-Prüfzeichen.

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Beim BFSG gibt es bestimmte Ausnahmen zu beachten. Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem maximalen jährlichen Gesamtumsatz von 2 Millionen Euro. Diese Unternehmen gelten als Kleinunternehmen und sind daher nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen.

Dennoch empfiehlt es sich, Websites und Dienstleistungen im Allgemeinen so zugänglich und barrierearm wie möglich zu gestalten – nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht. Eine barrierefreie Website verbessert die Benutzererfahrung und kann so die Konversionsrate steigern.

Typische Probleme auf Websites

Es gibt verschiedene gängige Schwierigkeiten, die Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu vielen Websites haben können – konkrete Einschränkungen erschweren es ihnen gegebenenfalls, die Website entsprechend ihrer ursprünglichen Funktion zu nutzen. Zu diesen typischen Schwierigkeiten gehören etwa:

  • Schwache Unterschiede zwischen Text und Hintergrund, die z. B. für Menschen mit Rot/Grün-Blindheit schwer zu unterscheiden sind.
  • Texte, die zu klein sind und nicht vergrößert werden können.
  • Fehlende Untertitel in Videos.
  • Navigationselemente, die nicht oder nur eingeschränkt mit der Tastatur bedient werden können, zum Beispiel Formularfelder in unerwarteter Reihenfolge.
  • PDFs mit nicht erkennbarem Text, der nicht vorgelesen werden kann.
  • Komplexe und bürokratische Sprache.
  • Bilder ohne Alternativtext für Screenreader.

Maßnahmen zur Reduktion von Barrieren auf der Website

Um typische Schwierigkeiten zu beheben, gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die schon jetzt – auch ohne die Verpflichtungen des BFSG – umgesetzt werden können und sollten:

  • Schriftarten und Schriftgröße so wählen, dass Texte immer gut lesbar sind und in ausreichendem Kontrast zum Hintergrund stehen.
  • Schrift sollte sich stets vergrößern lassen, ohne die Benutzbarkeit einzuschränken; interaktive Elemente sollten groß genug und klar voneinander abgegrenzt sein.
  • Videos stets mit Untertiteln auch in der Ursprungssprache versehen.
  • Links, Formulare, Buttons und Eingabefelder im Quellcode so auszeichnen, dass sie von Screenreadern korrekt erkannt und über die Tastatur sinnvoll angesteuert werden können.
  • PDFs und andere Dokumente barrierefrei gestalten.
  • Texte stets verständlich, klar strukturiert und sprachlich korrekt formulieren – idealerweise ergänzt durch Inhalte in Leichter Sprache.
  • Bilder stets mit Alternativtext versehen.

Ein weiterer wichtiger Schritt: Eine Kontaktaufnahme sollte über unterschiedliche Wege möglich sein, etwa per E-Mail, Telefon und idealerweise auch persönlich – die Beschränkung auf einen einzigen Kommunikationsweg kann manche Menschen bereits ausschließen.

Glossar: European Accessibility Act und EN 301 549

European Accessibility Act (EAA)

Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die die Barrierefreiheit europaweit sicherstellen. Er gibt ein Mindestmaß an Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen vor, wurde Mitte 2019 verabschiedet und musste bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Zu den Produkten und Dienstleistungen, die unter den EAA fallen, gehören unter anderem:

  • Geldautomaten und Bankdienstleistungen
  • Computer
  • Telefone und TV-Geräte
  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Transport
  • Onlinehandel

Norm EN 301 549 – barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

Die Norm EN 301 549 beschreibt das Vorgehen, um sicherzustellen, dass Produkte und Dienstleistungen unter dem European Accessibility Act barrierefrei sind. Für Websites und Anwendungen referenziert EN 301 549 direkt den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1“ auf Level AA.

Für wen und ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein.

Beispiele für Produkte, die dem BFSG unterliegen, sind unter anderem Computer, Tablets und Handys, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Automaten (u. a. Geld- und Ticketautomaten) sowie Router.

Zu den Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr auch Telefon- und Messenger-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Viele Websites fallen ebenfalls unter diese Kategorie, insbesondere Webshops, aber auch andere Dienstleistungen wie Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.

Fazit

Damit Unternehmen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfolgreich umsetzen können, ist es entscheidend, dass sie sich intensiv mit den Bedürfnissen und Herausforderungen von Menschen mit Behinderungen auseinandersetzen. Die Schaffung einer barrierefreien Umgebung erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch eine bewusste Sensibilisierung im Umgang mit Vielfalt und Inklusion.

Unternehmen sollten ihre Mitarbeitenden regelmäßig in Schulungen zum Thema Barrierefreiheit und im Umgang mit Unterstützungstechnologien ausbilden, um sicherzustellen, dass alle Kund:innen gleichberechtigt betreut werden. Nur durch ein umfassendes Verständnis und eine konsequente Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes können Unternehmen langfristig positive Veränderungen bewirken und zu einer inklusiven Gesellschaft beitragen.