Was ist digitale Barrierefreiheit nach der BITV 2.0?
BITV steht für „Barrierefreie Informations-Technik-Verordnung“. Es ist eine Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die die technischen Anforderungen für barrierefreie Websites und andere IT-Systeme öffentlicher Stellen festlegt. Eine barrierefreie Website ist eine Website, die für Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen zugänglich und nutzbar ist. Dies umfasst Maßnahmen wie ein hohes Kontrastverhältnis, Texte, die vorlesbar sind, alternative Texte für Bilder und eine gut strukturierte Navigation.
Ziel der BITV 2.0 ist es, dass alle Menschen gleichberechtigt, unabhängig von möglichen Einschränkungen, Onlinedienstleistungen in Anspruch nehmen können und Barrieren bei der Nutzung des Internets abgebaut werden.
Typische Einschränkungen
- Sehschwächen in verschiedenen Varianten und Abstufungen
- Körperliche Beeinträchtigungen
- Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit
- Geistige Beeinträchtigungen und Sprachbarrieren
Gesetzliche Grundlagen der BITV
Die Barrierefreie Informations-Technik-Verordnung wurde nach § 12d des Behindertengleichstellungsgesetzes erstmals im Jahr 2002 erlassen und 2011 durch die BITV 2.0 ersetzt. Zuletzt angepasst wurde sie im Mai 2019 und um weitere Mindestanforderungen an digitale Barrierefreiheit und Fristen zur Umsetzung ergänzt.
Seit September 2020 sind öffentliche Einrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, eine digitale Barrierefreiheit nach BITV zu gewährleisten und eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ zu veröffentlichen.
Wer ist verpflichtet, eine barrierefreie Website zu gestalten?
Nach § 12 BGG sind alle Websites von öffentlichen Behörden in der EU verpflichtet, die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Aber auch Websites von Unternehmen, die sich zu mindestens 50 % in öffentlicher Hand befinden oder Fördergelder erhalten, sind betroffen. Dazu gehören im Wesentlichen:
- Öffentlicher Nahverkehr
- Gesetzliche Krankenkassen
- Kassenärztliche Vereinigungen
- Ärztekammern
- Gerichte und Justizbehörden
- Sozialversicherungen
- Industrie- und Handelskammern
- Hochschulen
- Sparkassen
- Zweckverbände
Wann ist eine Website barrierefrei?
Eine Website ist barrierefrei, wenn sie für Menschen mit verschiedenen Einschränkungen, wie beispielsweise Sehbehinderungen, Gehörlosigkeit oder motorischen Einschränkungen, uneingeschränkt nutzbar ist. Dies beinhaltet beispielsweise:
- Verwendung von klarer und einfacher Sprache
- Verfügbarkeit von Textalternativen zu Bildern, Audios und Videos
- Unterstützung von Tastaturbedienung statt nur Mausbedienung
- Überprüfbarkeit mit automatischen Tools
Um eine Website als barrierefrei zu bezeichnen, müssen bestimmte technische und inhaltliche Anforderungen erfüllt werden, die die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) definiert. Durch Prüfverfahren wie z. B. einen BITV-Test nach BIK kann ein Webauftritt auf seine Barrierefreiheit überprüft werden.
Welche digitalen Anwendungen der Website müssen barrierefrei gestaltet sein?
In der BITV 2.0 wird auch festgelegt, welche angebotenen Anwendungen barrierefrei sein müssen. Diese schließen ein:
- Websites
- Intranets
- Extranets
- Integrierte Dokumente und Videos
- Formulare zum Herunterladen
- Integrierte Funktionalitäten wie Online-Formulare, Zahlungsprozesse oder Identifizierungsprozesse
- Apps
- Elektronische Verwaltungsverfahren
Die aktualisierte BITV 2.0 besagt, dass Bundesbehörden auch Apps für den internen Gebrauch – also Apps, die nicht öffentlich zugänglich sind – barrierefrei zu gestalten haben.
Welche Kriterien muss eine barrierefreie Website nach BITV erfüllen?
Grundsätzlich lassen sich die Anforderungen der Barrierefreiheit einer Website in vier Prinzipien unterteilen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Um diese vier Prinzipien sind die Richtlinien und Erfolgskriterien angeordnet, die Webinhalte für alle zugänglich und nutzbar machen sollen.
1. Wahrnehmbarkeit
Informationen der Benutzeroberfläche sollten so präsentiert werden, dass Benutzer sie wahrnehmen können. Inhalte sollten für seheingeschränkte Menschen mit ausreichendem Kontrast unterscheidbar sein. Schriftgröße und Seite sollten vom Benutzer anpassbar sein, damit sie auf jedem Gerät verwendet werden können. Informationen müssen über zwei verschiedene Sinneskanäle bereitgestellt werden – blinde Menschen benötigen beispielsweise textliche Alternativen für Grafiken und andere Medien.
2. Bedienbarkeit
Alle Inhalte und Funktionen der Website sollten, z. B. für Menschen mit motorischen Einschränkungen, sowohl mit der Tastatur als auch mit der Maus bedienbar sein. Außerdem sollten Nutzer durch eindeutige und aussagekräftige Seitentitel und Linktexte in der Navigation unterstützt und ausreichend Zeit für die Bedienung eingeplant werden.
3. Verständlichkeit
Alle Informationen sollten in einfacher Sprache (oder Gebärdensprache) leicht lesbar und verständlich sein. Der Benutzer muss sowohl die Informationen als auch die Bedienung der Benutzeroberfläche verstehen können. Ein einfacher Aufbau der Seiten, eine verständliche Navigation und gut beschriftete Formularfelder tragen zur Verständlichkeit einer Website bei.
4. Robustheit
Der Webauftritt muss robust genug sein, um von einer Vielzahl von Technologien zuverlässig interpretiert werden zu können. Die Benutzer müssen jederzeit auf Inhalte zugreifen können, auch während der Weiterentwicklung einzelner Technologien wie Screenreadern, verschiedenen Browsern oder neuen Endgeräten.
Die korrekten Kriterien sind in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) festgelegt und bilden den internationalen Standard für barrierefreies Webdesign. Zusätzlich zu den 60 WCAG-2.1-Prüfschritten müssen nach der europäischen Norm 38 weitere Anforderungen erfüllt werden, die die EN 301 549 für Web-Inhalte formuliert.
BITV-konforme Website nach BIK
Um eine Website umfassend und zuverlässig auf ihre Barrierefreiheit zu prüfen, kann der sogenannte BIK-BITV-Test durch eine offizielle Prüfstelle in 98 Prüfschritten durchgeführt werden. Er vergleicht die aktuellen Gegebenheiten einer Website mit den Anforderungen der BITV 2.0. Sind alle anwendbaren Prüfschritte erfüllt und werden die geprüften Seiten mit „konform“ bewertet, wird das Prüfzeichen „BIK BITV-konform“ vergeben, das auf der Website eingebunden werden kann.
4 Vorteile einer barrierefreien Website
Eine Investition in einen barrierefreien Internetauftritt erfüllt nicht nur gesetzliche Bestimmungen, sondern bietet Unternehmen weitere Vorteile:
Reichweite erhöhen
Häufig sind Websites und Apps für Menschen mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen nicht leicht zu bedienen. Mit dem Abbau digitaler Barrieren auf der Website kann eine breitere Zielgruppe und damit auch mehr potenzielle Kunden erreicht werden.
Eine verbesserte Usability
Eine leicht zu bedienende Website mit verständlichen und gut strukturierten Inhalten macht die Website zugänglicher und schafft positive Kundenerlebnisse für alle Nutzer des Web-Angebots.
Suchmaschinenoptimierung
Nutzerfreundliche und leicht zugängliche Websites wirken sich positiv auf das Ranking bei Google und anderen Suchmaschinen aus – der Webauftritt kann so leichter gefunden werden.
Gesetzliche Anforderungen erfüllen
Die BITV 2.0 verpflichtet Webangebote des Bundes und andere öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit. Eine Investition in ein barrierefreies Angebot im Netz erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften und beugt möglichen Sanktionen vor.
Fazit
Digitale Barrierefreiheit nach BITV 2.0 ist für öffentliche Einrichtungen seit 2020 gesetzliche Pflicht und lässt sich anhand der vier Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit strukturiert umsetzen. Neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben profitieren Unternehmen dabei von einer größeren Reichweite, besserer Usability und Vorteilen beim Suchmaschinen-Ranking. Ein BIK-BITV-Test schafft Klarheit über den aktuellen Stand und zeigt, wo noch Handlungsbedarf besteht.